Asyl

Asylia (griechisch) heißt Unverletzlichkeit; asylaios bedeutet Zuflucht gewährend.
Wer in einem Land z.B. auf Grund seiner Herkunft, seiner Religion oder seiner politischen Überzeugung verfolgt wird, hat das Recht, in einem anderen Land als seinem Heimatland um Asyl anzusuchen. Das Recht auf Asyl ist ein Menschenrecht, viele Verfolgte suchen in anderen Ländern um Asyl an.
Auch in der Charta der Grundrechte der EU sowie in den Verfassungen zahlreicher Staaten ist das Recht auf Asyl festgeschrieben. Die Frage, ob einer Person Asyl gewährt wird, richtet sich vor allem nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Die konkreten Bestimmungen zur Asylgewährung sind von Land zu Land unterschiedlich. Nur ein geringer Anteil aller Asylsuchenden bekommt tatsächlich Asyl, bei der Mehrheit der AsylwerberInnen kommt es nach Ablauf des Asylverfahrens zur Abschiebung.
Für einen Asylantrag ist die Drittlandklausel von Bedeutung: Als Drittland bezeichnet man ein Land, in dem jemand sicher und vor Verfolgung geschützt ist. Asylsuchende müssen im ersten sicheren Land außerhalb ihres Heimatlandes um Asyl ansuchen. Wenn jemand etwa aus seinem Heimatland über Slowenien nach Österreich kommt, kann diese Person nicht in Österreich um Asyl ansuchen, sondern muss dies in Slowenien tun.